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BGH, 27.01.1978 - I ZR 68/76 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs eines Speditionsunternehmen für erbrachte Lieferungen - Zulässigkeit der Aufrechnung des Vergütungsanspruchs des Speditionsunternehmens mit einem Schadensersatzanspruchs wegen Überschreitung der Lieferzeiten - Einordnung eines ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.11.1975 - I ZR 74/75
Aufrechnungsverbot nach ADSp
Auszug aus BGH, 27.01.1978 - I ZR 68/76
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. November 1975 - I ZR 74/75 - (BGHZ 65, 340 ff; ebenso im Grundsatz schon im Senatsurteil vom 18.2.1972 - I ZR 103/70 - NJW 72, 1003) entschieden, daß das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nach den Vorschriften der CMR nicht zur Anwendung kommt, wenn sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat (§ 413 Abs. 1 HGB).Die Aufrechnung mit unverjährten Forderungen ist schlechthin zulässig (vgl. BGHZ 65, 340, 344); da die Vorschriften der CMR und der KVO unabdingbar sind, ist die Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 32 ADSp unzulässig.
- BGH, 18.02.1972 - I ZR 103/70
Maßgebende Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber einem Spediteur aus …
Auszug aus BGH, 27.01.1978 - I ZR 68/76
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. November 1975 - I ZR 74/75 - (BGHZ 65, 340 ff; ebenso im Grundsatz schon im Senatsurteil vom 18.2.1972 - I ZR 103/70 - NJW 72, 1003) entschieden, daß das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nach den Vorschriften der CMR nicht zur Anwendung kommt, wenn sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat (§ 413 Abs. 1 HGB).
- BGH, 13.07.1979 - I ZR 108/77
Schadensersatz wegen Verlustes des Transportgutes - Ansprüche aus einem …
Das kann offenbleiben; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Vertragsparteien über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt (§ 413 Abs. 1 HGB); die Beklagte hat damit ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die sich nach den zwingenden Vorschriften (Art. 41 CMR) des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956/16. August 1961 (BGBl 1961 II 1119) richten (BGHZ 65, 340; BGH v. 27.1.78 - I ZR 68/76).